Vereinssatzung des Angelverein Naumburg/Saale 1924 e.V.

Satzung 

des Angelverein Naumburg/Saale 1924 e.V.

 

 

§ 1 Präambel

 

Der Angelverein Naumburg/Saale 1924 e.V. hat seinen Sitz in

Naumburg. Anschreiben sind an den Vorsitzenden zu richten.

Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.

Der Verein ist im Amtsgericht Stendal unter VR 45078 eingetragen.

Der Verein ist Mitglied im Landesangelverband Sachsen/Anhalt e.V .

Über den Eintritt zu weiteren Verbänden, Vereinen oder

Organisationen entscheidet die Mitgliederversammlung, desgleichen

über den Austritt.

 

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

 

Der Verein ist eine einheitliche, unabhängige und demokratische

Vereinigung der Angler in und  um Naumburg/Saale.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts,

„Steuerbegünstigte Zwecke“

der Abgabenordnung.

Seine Leitung wird gewählt, arbeitet ehrenamtlich und ist gegenüber

den Mitgliedern rechenschaftspflichtig.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche  Zwecke.

Seine Arbeit ist vorrangig darauf gerichtet,

die Möglichkeit und deren Voraussetzung für alle Formen des 

Angelns und der Erhaltung unserer Gewässer  laut Gewässerordnung 

zu schaffen. 

Dies erfolgt auch im Sinne des Natur.- und Umweltschutzes sowie der 

Hege und Pflege unserer Gewässer und Fischbestände.

 

 

§ 3 Eintritt, Austritt, Ausschluss

 

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Antrag an die Ortsgruppen

zu stellen.

Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung der

Ortsgruppe.

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung.

Der Ausschluss ist durch die Mitgliederversammlung bei Verstoß

gegen die Satzung möglich.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod

 

 

§ 4 Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein bei der Erfüllung seiner

satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.

Sie müssen dabei insbesondere die Beschlüsse, Ordnungen,

Richtlinien und Entscheidungen des Vereins einhalten und

den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag an den Verein

termingerecht entsprechend der Beitragsrichtlinie entrichten.

Die Mitglieder verpflichten sich dem vereinsschädigendem Verhalten dritter

in gebotener Weise entgegen zu treten.

 

 

Mitgliederversammlung § 5

 

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

Sie besteht aus Vertretern der Ortsgruppen und dem Vorstand.

Die Vertreter der Mitgliederversammlung werden in ihren

Ortsgruppen gewählt.

Die Ortsgruppenvertreter verfügen für je angefangene 100 Mitglieder über eine Stimme.

Jedes Vorstandsmitglied verfügt über eine Stimme.

Stimmberechtigt ist jeder anwesende der Mitgliederversammlung.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit

der erschienenen Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich viermal jährlich statt.

Das Erscheinen eines Vertreters der Ortsgruppen ist Pflicht.

Die Einladungen an die Ortsgruppen müssen 4 Wochen vor dem

beabsichtigtem Termin zusammen mit der vorläufigen Tagesordnung

schriftlich Versand werden.

Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Die Tagesordnung kann

durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt

oder geändert werden. Dies gilt nicht für  Satzungsänderungen.

Anträge auf Änderung der Tagesordnung sind 3 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung

an den Vorstand des Vereins zu übersenden. Das Einbringen von

Eilanträgen auf der Mitgliederversammlung ist möglich.

Die Mitgliederversammlungen werden von einem vom Vorstand

bestimmten Versammlungsleiter geleitet und vom Schriftführer

protokoliert.

 

 

§ 6 Mittel des Vereins

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke

verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen

aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der

Körperschaften fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe

Vergütung begünstigt werden.

Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung der im

Rahmen ihrer Tätigkeit entstandenen Auslagen und Aufwendungen.

Darüber hinaus

können die Vorstandsmitglieder eine angemessene Tätigkeitsvergütung

(wie zum Beispiel Sitzungsgelder) sowie

Aufwandspauschale erhalten. Über die Höhe der angemessenen

Tätigkeitsvergütung entscheidet der Vereinsvorstand, wofür er von

den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Dabei sind die

Haushaltslage sowie die finanziellen Mittel des Vereins zu berücksichtigen.

 

 

§ 7 Beitragshöhe und Finanzordnung

 

Der Verein erhebt Beiträge. Die Höhe und Abrechnung der Beiträge,

sowie den Zahlungsverkehr regelt eine Finanzordnung, welche von der Mitgliederversammlung beschlossen ist.

Jedes Mitglied ist verpflichtet Pflichtarbeitsstunden an den gepachteten

Vereinsgewässern abzuleisten. Kommt das Mitglied dieser Verpflichtung nicht nach,

hat es ersatzweise einen Geldbetrag je nicht geleistete Stunde zu entrichten.

Die Anzahl und die Höhe der Geldableistung werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

 

§ 8 Disziplinarrecht

 

Dem Verbandsdisziplinarrecht unterliegen alle Vereine gemäß

den Bestimmungen der Satzung des Landesanglerverbands

Sachsen-Anhalt e. V.

Gegenstand von Disziplinarmaßnahmen können sein:

a) Verwarnung

b) Verweis

c) Ausschluss aus dem Verband

Der Ausspruch von Disziplinarmaßnahmen (Verbandsstrafen)

erfolgt durch den Vorstand.

 

 

§ 9 Ortsgruppen

 

Der Verein ist in Ortsgruppen gegliedert. Jede Ortsgruppe wählt

einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter sowie einen Schatzmeister.

 

 

§ 10 Vorstand und Vertretungsbefugnis des Vereines

 

Die Wahlversammlung wird vom Vorstand schriftlich mit einer

Frist von 4 Wochen unter Beifügung einer Tagesordnung einberufen.

Die Einladung ist an den Vorsitzenden der Ortsgruppen zu richten.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 4 Jahren

 

Der Vorstand besteht:

1. Vorsitzender

2. Stellvertreter

3. Schatzmeister

4. Schriftführer

5. Gewässerwart

6. Fischereischutz

7. Jugendwart und sportliche Angeln

 

Die Beschlussfähigkeit der Wahlversammlung ist unabhängig von der

Anzahl der anwesenden Mitglieder.

Alle anwesenden Mitglieder haben jeweils eine Stimme. 

Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefasst.

Auf Antrag ist offen abzustimmen.

Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Der Verlauf der

Wahlversammlung ist zu protokollieren und vom Vorsitzenden sowie

einen weiteren Mitglied zu unterschreiben.

Die Auflösung des Vereines oder eine Satzungsänderung können nur durch eine 2/3 Mehrheit der

erschienenem Mitglieder beschlossen werden.

Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter

vertreten. Beide haben Einzelvertretungsbefugnisse.

Beschlüsse des Vorstandes werden durch einfache Mehrheit gefasst.

Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke

fällt das Vereinsvermögen an den

Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e.V.( im DAFV )

Mansfelder Straße 33 06108 Halle, registriert beim

Amtsgericht Stendal im Vereinsregister unter VR-20433

 

 

§ 11 Datenschutz

 

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e.V. (LAV)

werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO)

und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten

über persönliche und sachliche Verhältnisse von Verbandsmitgliedern

der Mitgliedsvereine im LAV verarbeitet. Über die zu seiner Person

gespeicherten Daten hat jeder Mitgliedsverein, Mitgliedsverband

und Einzelmitglied der Mitgliedsvereine und Mitgliedsverbände das Recht auf:

 

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO

Den Organen des LAV, allen Mitarbeitern oder sonst für

den Verband Tätigen ist es untersagt,

- personenbezogene Daten unbefugt zu anderen, als dem zur

jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten,

- bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonstig zu nutzen.

Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden

der oben genannten Personen aus dem LAV hinaus.

Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung

und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt das geschäftsführende Präsidium

einen Datenschutzbeauftragten, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.

 

 

§ 12 Gerichtsstand

 

Der Gerichtsstand ist Sitz des Angelverein Naumburg/Saale 1924 e.V.

 

 

§ 13 Gültigkeit

 

Die Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung

am 16.11.2019 in Naumburg beschlossen und tritt mit ihrer

Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

Die Satzung in der Fassung vom 14.11.2015, tritt außer Kraft.

 


Vereinssatzung zum Download

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Satzung vom 16.11.2019.pdf
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