Satzung
des Angelverein Naumburg/Saale 1924 e.V.
§ 1 Präambel
Der Angelverein Naumburg/Saale 1924 e.V. hat seinen Sitz in
Naumburg. Anschreiben sind an den Vorsitzenden zu richten.
Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.
Der Verein ist im Amtsgericht Stendal unter VR 45078 eingetragen.
Der Verein ist Mitglied im Landesangelverband Sachsen/Anhalt e.V .
Über den Eintritt zu weiteren Verbänden, Vereinen oder
Organisationen entscheidet die Mitgliederversammlung, desgleichen
über den Austritt.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein ist eine einheitliche, unabhängige und demokratische
Vereinigung der Angler in und um Naumburg/Saale.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts,
„Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
Seine Leitung wird gewählt, arbeitet ehrenamtlich und ist gegenüber
den Mitgliedern rechenschaftspflichtig.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Seine Arbeit ist vorrangig darauf gerichtet,
die Möglichkeit und deren Voraussetzung für alle Formen des
Angelns und der Erhaltung unserer Gewässer laut Gewässerordnung
zu schaffen.
Dies erfolgt auch im Sinne des Natur.- und Umweltschutzes sowie der
Hege und Pflege unserer Gewässer und Fischbestände.
§ 3 Eintritt, Austritt, Ausschluss
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Antrag an die Ortsgruppen
zu stellen.
Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung der
Ortsgruppe.
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung.
Der Ausschluss ist durch die Mitgliederversammlung bei Verstoß
gegen die Satzung möglich.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod
§ 4 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein bei der Erfüllung seiner
satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.
Sie müssen dabei insbesondere die Beschlüsse, Ordnungen,
Richtlinien und Entscheidungen des Vereins einhalten und
den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag an den Verein
termingerecht entsprechend der Beitragsrichtlinie entrichten.
Die Mitglieder verpflichten sich dem vereinsschädigendem Verhalten dritter
in gebotener Weise entgegen zu treten.
Mitgliederversammlung § 5
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
Sie besteht aus Vertretern der Ortsgruppen und dem Vorstand.
Die Vertreter der Mitgliederversammlung werden in ihren
Ortsgruppen gewählt.
Die Ortsgruppenvertreter verfügen für je angefangene 100 Mitglieder über eine Stimme.
Jedes Vorstandsmitglied verfügt über eine Stimme.
Stimmberechtigt ist jeder anwesende der Mitgliederversammlung.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit
der erschienenen Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich viermal jährlich statt.
Das Erscheinen eines Vertreters der Ortsgruppen ist Pflicht.
Die Einladungen an die Ortsgruppen müssen 4 Wochen vor dem
beabsichtigtem Termin zusammen mit der vorläufigen Tagesordnung
schriftlich Versand werden.
Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Die Tagesordnung kann
durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt
oder geändert werden. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
Anträge auf Änderung der Tagesordnung sind 3 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung
an den Vorstand des Vereins zu übersenden. Das Einbringen von
Eilanträgen auf der Mitgliederversammlung ist möglich.
Die Mitgliederversammlungen werden von einem vom Vorstand
bestimmten Versammlungsleiter geleitet und vom Schriftführer
protokoliert.
§ 6 Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaften fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe
Vergütung begünstigt werden.
Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung der im
Rahmen ihrer Tätigkeit entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
Darüber hinaus
können die Vorstandsmitglieder eine angemessene Tätigkeitsvergütung
(wie zum Beispiel Sitzungsgelder) sowie
Aufwandspauschale erhalten. Über die Höhe der angemessenen
Tätigkeitsvergütung entscheidet der Vereinsvorstand, wofür er von
den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Dabei sind die
Haushaltslage sowie die finanziellen Mittel des Vereins zu berücksichtigen.
§ 7 Beitragshöhe und Finanzordnung
Der Verein erhebt Beiträge. Die Höhe und Abrechnung der Beiträge,
sowie den Zahlungsverkehr regelt eine Finanzordnung, welche von der Mitgliederversammlung beschlossen ist.
Jedes Mitglied ist verpflichtet Pflichtarbeitsstunden an den gepachteten
Vereinsgewässern abzuleisten. Kommt das Mitglied dieser Verpflichtung nicht nach,
hat es ersatzweise einen Geldbetrag je nicht geleistete Stunde zu entrichten.
Die Anzahl und die Höhe der Geldableistung werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 8 Disziplinarrecht
Dem Verbandsdisziplinarrecht unterliegen alle Vereine gemäß
den Bestimmungen der Satzung des Landesanglerverbands
Sachsen-Anhalt e. V.
Gegenstand von Disziplinarmaßnahmen können sein:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Ausschluss aus dem Verband
Der Ausspruch von Disziplinarmaßnahmen (Verbandsstrafen)
erfolgt durch den Vorstand.
§ 9 Ortsgruppen
Der Verein ist in Ortsgruppen gegliedert. Jede Ortsgruppe wählt
einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter sowie einen Schatzmeister.
§ 10 Vorstand und Vertretungsbefugnis des Vereines
Die Wahlversammlung wird vom Vorstand schriftlich mit einer
Frist von 4 Wochen unter Beifügung einer Tagesordnung einberufen.
Die Einladung ist an den Vorsitzenden der Ortsgruppen zu richten.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 4 Jahren
Der Vorstand besteht:
1. Vorsitzender
2. Stellvertreter
3. Schatzmeister
4. Schriftführer
5. Gewässerwart
6. Fischereischutz
7. Jugendwart und sportliche Angeln
Die Beschlussfähigkeit der Wahlversammlung ist unabhängig von der
Anzahl der anwesenden Mitglieder.
Alle anwesenden Mitglieder haben jeweils eine Stimme.
Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefasst.
Auf Antrag ist offen abzustimmen.
Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Der Verlauf der
Wahlversammlung ist zu protokollieren und vom Vorsitzenden sowie
einen weiteren Mitglied zu unterschreiben.
Die Auflösung des Vereines oder eine Satzungsänderung können nur durch eine 2/3 Mehrheit der
erschienenem Mitglieder beschlossen werden.
Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter
vertreten. Beide haben Einzelvertretungsbefugnisse.
Beschlüsse des Vorstandes werden durch einfache Mehrheit gefasst.
Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
fällt das Vereinsvermögen an den
Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e.V.( im DAFV )
Mansfelder Straße 33 06108 Halle, registriert beim
Amtsgericht Stendal im Vereinsregister unter VR-20433
§ 11 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e.V. (LAV)
werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO)
und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten
über persönliche und sachliche Verhältnisse von Verbandsmitgliedern
der Mitgliedsvereine im LAV verarbeitet. Über die zu seiner Person
gespeicherten Daten hat jeder Mitgliedsverein, Mitgliedsverband
und Einzelmitglied der Mitgliedsvereine und Mitgliedsverbände das Recht auf:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO
Den Organen des LAV, allen Mitarbeitern oder sonst für
den Verband Tätigen ist es untersagt,
- personenbezogene Daten unbefugt zu anderen, als dem zur
jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten,
- bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonstig zu nutzen.
Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden
der oben genannten Personen aus dem LAV hinaus.
Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung
und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt das geschäftsführende Präsidium
einen Datenschutzbeauftragten, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
§ 12 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Sitz des Angelverein Naumburg/Saale 1924 e.V.
§ 13 Gültigkeit
Die Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung
am 16.11.2019 in Naumburg beschlossen und tritt mit ihrer
Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung in der Fassung vom 14.11.2015, tritt außer Kraft.