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Amtliche Abkürzung: FischG
Ausfertigungsdatum: 31.08.1993
Gültig ab: 08.09.1993
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:
Fundstelle: GVBl. LSA 1993, 464
Gliederungs-Nr: 793.1
Fischereigesetz
(FischG)
Vom 31. August 1993
Zum 26.09.2020 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. Juli
2020 (GVBl. LSA S. 372, 375)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel
Fischereigesetz (FischG) vom 31. August 1993 08.09.1993
Inhaltsverzeichnis 01.02.2011
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften 08.09.1993
§ 1 - Sachlicher Geltungsbereich 22.04.2005
§ 2 - Begriffsbestimmungen 22.04.2005
§ 3 - Fischereibefugnis 08.09.1993
Teil 2 - Fischereirechte 08.09.1993
§ 4 - Inhalt des Fischereirechts 08.09.1993
§ 5 - Eigentumsfischereirecht 08.09.1993
§ 6 - Selbständige Fischereirechte 08.09.1993
§ 7 - Selbständige Fischereirechte bei Veränderungen von fließenden Gewässern
22.04.2005
§ 8 - Übertragung selbständiger Fischereirechte, Vorkaufsrecht 22.04.2005
§ 9 - Mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück verbundene Fischereirechte
08.09.1993
§ 10 - Aufhebung von beschränkten selbständigen Fischereirechten 08.09.1993
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§ 11 - Erlöschen von beschränkten Fischereirechten 08.09.1993
§ 12 - Vereinigung von Fischereirechten 08.09.1993
§ 13 - Verzeichnis der Fischereirechte 22.04.2005
Teil 3 - Fischereiausübungsrecht 08.09.1993
§ 14 - Grundsätze 22.04.2005
§ 15 - Fischerei in befriedeten Bezirken 08.09.1993
§ 16 - Fischerei auf überfluteten Grundstücken 22.04.2005
§ 17 - Uferbetretungsrecht, Zugang zum Gewässer 22.04.2005
Teil 4 - Fischereibezirke 08.09.1993
§ 18 - Fischereibezirk 22.04.2005
§ 19 - Fischereigenossenschaft 14.07.2020
Teil 5 - Fischereipacht 08.09.1993
§ 20 - Fischereipacht 22.04.2005
§ 21 - Anzeige von Fischereipachtverträgen 22.04.2005
§ 22 - Erlöschen des Fischereipachtvertrages 08.09.1993
§ 23 - Erbfolge in den Fischereipachtvertrag 08.09.1993
§ 24 - Rechtsstellung von Mitpächtern 08.09.1993
§ 25 - Wechsel des Grundeigentümers 22.04.2005
Teil 6 - Fischereierlaubnis 08.09.1993
§ 26 - Fischereierlaubnis 22.04.2005
§ 27 - Erlöschen und Kündigung der Fischereierlaubnis 08.09.1993
Teil 7 - Fischereischein 08.09.1993
§ 28 - Fischereischein 22.04.2005
§ 29 - Jugendfischereischein, Sonderfischereischein, Friedfischfischereischein
01.02.2011
§ 30 - Ausstellung der Fischereischeine 22.04.2005
§ 31 - Fischerprüfung 01.02.2011
§ 32 - Versagung des Fischereischeins 08.09.1993
§ 33 - Rücknahme und Widerruf 08.09.1993
Teil 8 - Fischereischutz und Schutz der Fischbestände 08.09.1993
§ 34 - Fischereischutzberechtigte 01.02.2011
§ 35 - Inhalt des Fischereischutzes 22.04.2005
§ 36 - Anzeige von Fischsterben 22.04.2005
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§ 37 - Verbote 22.04.2005
§ 38 - Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme
und an Triebwerken
22.04.2005
§ 39 - Absenken von Gewässern 22.04.2005
§ 40 - Fischereiordnung 01.02.2011
§ 41 - Hege 17.12.2010
§ 42 - Hegeplan 22.04.2005
§ 43 - Sicherung des Fischwechsels 08.09.1993
§ 44 - Fischwege 08.09.1993
§ 45 - Fischwege an bestehenden Anlagen 08.09.1993
§ 46 - Fischerei in Fischwegen 08.09.1993
§ 47 - Schonbezirke und Schutzgebiete 17.12.2010
Teil 9 - Fischereibehörden, Fischereibeirat, Fischereiberater 08.09.1993
§ 48 - Fischereibehörden 22.04.2005
§ 49 - Fischereibeirat 17.12.2010
§ 50 - Fischereiberater 08.09.1993
Teil 10 - Entschädigung 08.09.1993
§ 51 - Art und Ausmaß einer Entschädigung 08.09.1993
§ 52 - Entschädigungsverfahren 08.09.1993
Teil 11 - Ordnungswidrigkeiten 08.09.1993
§ 53 - Bußgeldvorschriften 22.04.2005
§ 54 - Einziehung 22.04.2005
Teil 12 - Übergangs- und Schlußbestimmungen 08.09.1993
§ 55 - (aufgehoben) 01.05.2002
§ 56 - Unbekannte Eigentümer 08.09.1993
§ 57 - Übergangsvorschriften 22.04.2005
§ 58 - (aufgehoben) 01.05.2002
§ 59 - Inkrafttreten 08.09.1993
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Fischereibefugnis
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Teil 2
Fischereirechte
§ 4 Inhalt des Fischereirechts
§ 5 Eigentumsfischereirecht
§ 6 Selbständige Fischereirechte
§ 7 Selbständige Fischereirechte bei Veränderungen von fließenden Gewässern
§ 8 Übertragung selbständiger Fischereirechte, Vorkaufsrecht
§ 9 Mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück verbundene Fischereirechte
§ 10 Aufhebung von beschränkten selbständigen Fischereirechten
§ 11 Erlöschen von beschränkten Fischereirechten
§ 12 Vereinigung von Fischereirechten
§ 13 Verzeichnis der Fischereirechte
Teil 3
Fischereiausübungsrecht
§ 14 Grundsätze
§ 15 Fischerei in befriedeten Bezirken
§ 16 Fischerei auf überfluteten Grundstücken
§ 17 Uferbetretungsrecht, Zugang zum Gewässer
Teil 4
Fischereibezirke
§ 18 Fischereibezirk
§ 19 Fischereigenossenschaft
Teil 5
Fischereipacht
§ 20 Fischereipacht
§ 21 Anzeige von Fischereipachtverträgen
§ 22 Erlöschen des Fischereipachtvertrages
§ 23 Erbfolge in den Fischereipachtvertrag
§ 24 Rechtsstellung von Mitpächtern
§ 25 Wechsel des Grundeigentümers
Teil 6
Fischereierlaubnis
§ 26 Fischereierlaubnis
§ 27 Erlöschen und Kündigung der Fischereierlaubnis
Teil 7
Fischereischein
§ 28 Fischereischein
§ 29 Jugendfischereischein, Sonderfischereischein, Friedfischfischereischein
§ 30 Ausstellung der Fischereischeine
§ 31 Fischerprüfung
§ 32 Versagung des Fischereischeins
§ 33 Rücknahme und Widerruf
Teil 8
Fischereischutz und Schutz der Fischbestände
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§ 34 Fischereischutzberechtigte
§ 35 Inhalt des Fischereischutzes
§ 36 Anzeige von Fischsterben
§ 37 Verbote
§ 38 Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken
§ 39 Absenken von Gewässern
§ 40 Fischereiordnung
§ 41 Hege
§ 42 Hegeplan
§ 43 Sicherung des Fischwechsels
§ 44 Fischwege
§ 45 Fischwege an bestehenden Anlagen
§ 46 Fischerei in Fischwegen
§ 47 Schonbezirke und Schutzgebiete
Teil 9
Fischereibehörden, Fischereibeirat, Fischereiberater
§ 48 Fischereibehörden
§ 49 Fischereibeirat
§ 50 Fischereiberater
Teil 10
Entschädigung
§ 51 Art und Ausmaß einer Entschädigung
§ 52 Entschädigungsverfahren
Teil 11
Ordnungswidrigkeiten
§ 53 Bußgeldvorschriften
§ 54 Einziehung
Teil 12
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 55 Anmeldefrist für selbständige, bisher nicht registrierte Fischereirechte
§ 56 Unbekannte Eigentümer
§ 57 Übergangsvorschriften
§ 58 Aufhebungsvorschrift
§ 59 Inkrafttreten
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
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(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in allen oberirdischen Gewässern mit Ausnahme von künstlich
zu fischereiwirtschaftlichen Zwecken errichteten Anlagen sowie Teichen oder anderen geschlossenen
Privatgewässern, in denen die Fische nicht herrenlos sind.
(2) Auf die in Absatz 1 ausgenommenen Anlagen, Teiche und Gewässer finden die Vorschriften des § 3
Nr. 2, der §§ 28, 29, 34 bis 37, 40 Nrn. 1, 6, 9, 10, 18, 21 und 22, des § 47 Abs. 4, der §§ 48, 53 Abs. 1
Nrn. 7 bis 11, 15 und Abs. 3 sinngemäß Anwendung; § 3 Nr. 2 und die §§ 28, 29 finden jedoch nicht
Anwendung auf Zierteiche, Hälterbecken für Speisefische und Zierfischbehälter sowie, im Hinblick auf
den Bewirtschafter, auf Teiche und andere geschlossene Gewässer von insgesamt nicht mehr als 0,05
Hektar Gewässerfläche.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit durch Staatsverträge besondere Bestimmungen
über die Fischerei getroffen sind.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Fische:
Fische, Neunaugen, zehnfüßige Krebse und Muscheln in allen Entwicklungsstadien und Formen
einschließlich ihrem Laich;
2. Fischnährtiere:
Wirbellose Tiere (Invertebraten) der Gewässer, die als potentielle Nahrungstiere für Fische dienen
können, insbesondere Zooplankton, Zoobenthos sowie die Aufwuchstiere der Uferzone (Litoral);
3. Fischerei:
das Hegen, Nachstellen, Fangen, Sichaneignen und Töten von Fischen;
4. Fischereirecht:
das auf die Fischerei von wildlebenden Fischen, einschließlich kranker und toter Fische, beschränkte
ausschließliche Nutzungsrecht an einem Gewässer;
5. Fischereiausübungsrecht:
das aus dem Fischereirecht abgeleitete dingliche Recht zur tatsächlichen Ausübung der Fischerei;
6. Fischereierlaubnis:
die vom Fischereiausübungsberechtigten schuldrechtlich erteilte Gestattung zur Ausübung der
Fischerei.
§ 3
Fischereibefugnis
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Zur Ausübung der Fischerei ist nur befugt, wer
1. als Fischereiausübungsberechtigter die volle oder als Inhaber einer Fischereierlaubnis eine beschränkte
Befugnis besitzt, in einem Gewässer zu fischen und
2. einen Fischereischein nach Maßgabe der §§ 28 und 29 besitzt.
Teil 2
Fischereirechte
§ 4
Inhalt des Fischereirechts
(1) Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf Fischnährtiere. Die Bestimmungen des Naturschutzrechts
bleiben durch das Fischereirecht unberührt.
(2) Mit dem Fischereirecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
(3) Das beschränkte Fischereirecht ist das Recht an einem Gewässer, die Fischerei nur auf bestimmte
Fischarten, mit bestimmten Fangmitteln, zu bestimmten Zeiten oder in anderer Weise beschränkt
auszuüben. Der Inhaber des beschränkten Fischereirechts hat sich an den Besatzkosten des Hegepflichtigen
angemessen zu beteiligen.
§ 5
Eigentumsfischereirecht
(1) Das Fischereirecht steht vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 6 und 7 als dingliches Recht dem
Eigentümer des Gewässergrundstücks zu (Eigentumsfischereirecht). Dieses ist untrennbar mit dem
Eigentum am Gewässergrundstück verbunden. Als selbständiges Recht kann es nicht begründet werden.
(2) An Gewässern, an denen kein Eigentum begründet ist, sowie an Bundeswasserstraßen mit Ausnahme
von künstlichen Wasserstraßen (Kanälen) steht das Fischereirecht vorbehaltlich anderer Eintragungen
im Verzeichnis der Fischereirechte (§ 13) dem Land zu.
§ 6
Selbständige Fischereirechte
(1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen (selbständige Fischereirechte)
und im Grundbuch oder im Wasserbuch eingetragen sind, bestehen als ein das Gewässergrundstück
belastendes Recht fort. Selbständige Fischereirechte dürfen unbeschadet des § 7 nicht
neu begründet werden.
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(2) Der Rang eines selbständigen Fischereirechts bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung. Widersprechen
sich die Eintragung im Grundbuch und die Eintragung im Wasserbuch, genießt erstere Vorrang.
§ 7
Selbständige Fischereirechte bei Veränderungen von fließenden Gewässern
(1) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse sein Bett, folgt das selbständige Fischereirecht
dem veränderten Bett. Bildet sich ein neuer Arm oder entsteht eine Abzweigung oder eine
dauernd überstaute Wasserfläche, erstreckt sich das selbstständige Fischereirecht auch auf diese.
(2) Bestanden am bisherigen Gewässer mehrere selbständige Fischereirechte, bestimmt sich deren
räumliche Ausdehnung am veränderten Gewässer nach dem Verhältnis, in dem sie zueinander standen.
Einigen sich die Fischereiberechtigten nicht, entscheidet auf Antrag die obere Fischereibehörde
nach billigem Ermessen.
(3) Vermindert die künstliche Veränderung eines fließenden Gewässers den Wert des Fischereirechts
nachhaltig, so hat der Träger der baulichen Maßnahme die Inhaber des Fischereirechts zu entschädigen.
Eine erhebliche Werterhöhung haben die Inhaber des Fischereirechts auszugleichen. Sie können
statt dessen auf ihr Fischereirecht durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Eigentümer
des belasteten Gewässergrundstückes verzichten; in diesem Falle hat der Träger der baulichen
Maßnahme den Inhaber des Fischereirechts in Höhe des Wertes des Fischereirechts vor der Veränderung
zu entschädigen. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Träger der baulichen Maßnahme und dem
begünstigten Fischereiberechtigten richtet sich nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung.
§ 8
Übertragung selbständiger Fischereirechte, Vorkaufsrecht
(1) Ein selbständiges Fischereirecht kann nur ungeteilt vererbt oder übertragen werden, es sei denn,
die Übertragung erfolgt an den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks. Ein Vertrag bedarf
der notariellen Beurkundung. Dies gilt auch für die Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb
des Fischereirechts.
(2) Ein selbständiges Fischereirecht, das neben anderen selbständigen Fischereirechten an denselben
Gewässergrundstücken besteht (Koppelfischereirecht), kann nur auf den Eigentümer des Gewässergrundstücks
oder auf den Inhaber eines anderen selbständigen Fischereirechts an diesem Gewässergrundstück
übertragen werden. Eine Erbengemeinschaft kann ein solches Recht auch auf einen Miterben
übertragen.
(3) Mit dem Fischereirecht verbundene Nebenrechte oder Verpflichtungen gehen auf den Erwerber
über.
(4) Bei Fischereirechten an Gewässern gemäß § 5 Abs. 2 steht dem Land, bei Fischereirechten an
künstlichen Bundeswasserstraßen steht dem Bund, bei Fischereirechten an anderen Gewässern steht
dem Gewässereigentümer ein Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht kann nur binnen eines Monats
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nach Mitteilung des Kaufvertrags an den Vorkaufsberechtigten ausgeübt werden. Die §§ 463 bis 469
Abs. 1, §§ 472 und 473 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden.
§ 9
Mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück verbundene
Fischereirechte
(1) Steht das Fischereirecht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks als dem Gewässergrundstück
zu, findet § 8 Abs. 1, 2 und 4 keine Anwendung. Ist das herrschende Grundstück mit
dem Recht eines Dritten belastet, kann das Fischereirecht selbständig nur mit dessen Zustimmung
übertragen werden; die Zustimmungserklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.
(2) Bei der Teilung des herrschenden Grundstücks kann ein mit ihm verbundenes selbständiges Fischereirecht
nur ungeteilt bei einem durch die Teilung entstandenen Grundstück verbleiben. Die Eintragung
der Teilung im Grundbuch darf erst erfolgen, wenn der Eigentümer des herrschenden Grundstücks
durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt bestimmt hat, bei
welchem Teilgrundstück das selbständige Fischereirecht verbleiben soll. Im Zweifelsfall gilt folgendes:
1. Gehört das Fischereirecht zu einer Haus- oder Hofstelle, besteht es für den Teil fort, auf dem
sich die Gebäude befinden,
2. gehört das Fischereirecht zu einem nicht mit einer Haus- oder Hofstelle bebauten Grundstück,
besteht es für das größte Teilstück fort; ist ein größtes Teilstück nicht festzustellen, verbindet
sich das Fischereirecht mit dem Gewässereigentum.
§ 10
Aufhebung von beschränkten selbständigen Fischereirechten
(1) Beschränkte selbständige Fischereirechte an Gewässern können gegen Entschädigung von der
oberen Fischereibehörde aufgehoben werden. Die Aufhebung kann erfolgen:
1. von Amts wegen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist,
2. auf Antrag eines Fischereiberechtigten, wenn er nachweist, daß die Ausübung des beschränkten
selbständigen Fischereirechts für die Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes dauernd
nachteilig ist oder einen wirtschaftlichen Fischereibetrieb des Antragstellers in dem Gewässer
verhindert.
(2) Der Begünstigte ist zur Entschädigung verpflichtet.
§ 11
Erlöschen von beschränkten Fischereirechten
Sind zur Ausübung eines beschränkten Fischereirechts feststehende Fischereivorrichtungen erforderlich,
so kann die obere Fischereibehörde das Erlöschen des beschränkten Fischereirechts feststellen,
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wenn die Fischereivorrichtung während eines Zeitraumes von mindestens drei Jahren nach dem allgemeinen
Inkrafttreten dieses Gesetzes zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei nicht mehr tauglich
war.
§ 12
Vereinigung von Fischereirechten
(1) Vereinigt sich ein selbständiges Fischereirecht (§ 6) mit dem Eigentum am Gewässergrundstück
oder ein beschränktes selbständiges Fischereirecht mit einem unbeschränkten Fischereirecht, erlischt
es als besonderes Recht. Ist das Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, setzt sich dessen Recht
im bisherigen Umfang am Eigentum beziehungsweise am unbeschränkten Fischereirecht fort.
(2) Stehen mehrere selbständige Fischereirechte an demselben Gewässergrundstück oder an mehreren
aneinandergrenzenden Gewässergrundstücken demselben Inhaber zu, vereinigen sich diese Rechte
zu einem einheitlichen Recht. Die Rechte Dritter an den einzelnen Rechten setzen sich an dem vereinigten
Recht im bisherigen Umfang fort.
§ 13
Verzeichnis der Fischereirechte
(1) Nachgewiesene selbständige Fischereirechte sind auf Antrag in ein Verzeichnis der oberen Fischereibehörde
einzutragen. Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet.
(2) Das für Fischerei zuständige Ministerium wird ermächtigt, Einzelheiten über die Einrichtung und
die Führung des Verzeichnisses durch Verordnung zu regeln.
Teil 3
Fischereiausübungsrecht
§ 14
Grundsätze
(1) Das Fischereiausübungsrecht steht dem Fischereiberechtigten, im gemeinschaftlichen Fischereibezirk
(§ 18 Abs. 2 Satz 2) der Fischereigenossenschaft zu.
(2) Ist der Fischereiausübungsberechtigte eine Personenmehrheit oder besitzt er sonst keinen Fischereischein
nach § 28 und wird die Fischerei weder durch Verpachtung noch durch angestellte Fischer
ausgeübt, so wird sie von demjenigen ausgeübt, den der Verfügungsberechtigte der Fischereibehörde
benennt. Wird innerhalb einer dem Verfügungsberechtigten dafür gesetzten angemessenen Frist keine
geeignete Person, die im Besitz eines Fischereischeins sein muß, benannt, so kann die Fischereibehörde
die zur Ausübung und zum Schutze der Fischerei erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten
selbst treffen.
(3) Juristische Personen, mit Ausnahme von Fischerzünften, Anglervereinigungen, Anglervereinen und
Zusammenschlüssen von Berufsfischern, dürfen Fischereiausübungsrechte nur durch Verpachtung
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nutzen. Die obere Fischereibehörde kann anstelle der Verpachtung die Erteilung von Erlaubnissen zulassen.
(4) Bei der Ausübung der Fischerei sind die allgemein anerkannten Grundsätze der Fischerei zu beachten.
Die im und am Gewässer lebende Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften
darf nicht mehr als notwendig beeinträchtigt werden und der Zustand des aquatischen Ökosystems
darf nicht verschlechtert werden. Nachhaltig verletzte Fische sind unverzüglich zu töten. Die
Vorschriften des Wasser-, Tierschutz-, Lebensmittel- und Tierseuchenrechts bleiben unberührt.
§ 15
Fischerei in befriedeten Bezirken
Die Ausübung der Fischerei in Gewässern oder Gewässerstrecken, die sich innerhalb von Gebäuden,
zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörenden Grundstücksteilen oder gewerblichen
Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen befinden, ist nur mit Zustimmung von deren Nutzungsberechtigten
zulässig.
§ 16
Fischerei auf überfluteten Grundstücken
(1) Tritt ein Gewässer vorübergehend über seine Ufer, sind ausschließlich der Fischereiausübungsberechtigte
dieses Gewässers und seine Helfer berechtigt, auf den überfluteten Grundstücken die Fischerei
auszuüben. Von der Befischung ausgeschlossen sind überflutete fremde Fischgewässer sowie
ohne Zustimmung des Nutzungsberechtigten zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende
Grundstücksteile, Garten- und Parkanlagen, gewerbliche Anlagen und bestellte Äcker. Die überfluteten
Grundstücke dürfen nur betreten werden, soweit sie nicht von Wasserfahrzeugen aus befischt
werden können.
(2) Sind mehrere berechtigt, die Fischerei auf den überfluteten Grundstücken auszuüben, gilt § 7
Abs. 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß die Fischereibehörde zuständig ist.
(3) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder die Fischerei auf den überfluteten
Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.
(4) Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern
stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach
Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist geht das ausschließliche Aneignungsrecht
auf den Eigentümer oder an seiner Stelle auf den sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks
über.
(5) Schäden, die dem Eigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten durch die Ausübung der
Fischerei auf überfluteten Grundstücken entstehen, hat der Fischereiausübungsberechtigte zu ersetzen.
Er haftet auch für Schäden, die durch seine Helfer verursacht werden.
§ 17
Uferbetretungsrecht, Zugang zum Gewässer
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(1) Das Fischereiausübungsrecht umfaßt die Befugnis, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Anlandungen
und Schiffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke
zu benutzen, soweit dies zum Zwecke der Ausübung der Fischerei erforderlich ist und öffentlich-rechtliche
Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Befugnis erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren
Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme
von Campingplätzen. Die Befugnis ist so auszuüben, daß Schäden an angrenzenden Ufern und
Anlagen vermieden, der Abfluß in den Gewässern sowie der ökologische Zustand des Gewässers nicht
beeinträchtigt und die Funktionsfähigkeit der Anlagen nicht gestört werden.
(2) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall das Betreten von Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern
einschränken oder verbieten, soweit dies zum Schutz der Anlagen oder zur Abwehr einer Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(3) Kann der Fischereiausübungsberechtigte das Gewässer nicht auf einem öffentlichen Weg oder nur
auf einem unzumutbaren Umweg erreichen und kommt eine Vereinbarung mit dem Grundstücksberechtigten
zum Benutzen von Grundstücken nicht zustande, kann die Fischereibehörde auf Antrag Ort
und Umfang des Benutzungsrechts sowie die Höhe des Nutzungsentgelts festsetzen.
(4) Das Benutzen der Grundstücke erfolgt auf eigene Gefahr. § 16 Abs. 5 gilt entsprechend.
Teil 4
Fischereibezirke
§ 18
Fischereibezirk
(1) Die obere Fischereibehörde kann in allen Gewässern nach § 1 Abs. 1 Fischereibezirke bilden, wenn
dies zur Erhaltung des Fischbestandes und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen fischereilichen
Nutzung erforderlich ist. Die Abgrenzung der Fischereibezirke ist so vorzunehmen, daß der Fischereibezirk
eine fischereibiologische Einheit möglichst ganz umfaßt sowie eine sinnvolle fischereiliche Bewirtschaftung
zuläßt.
(2) Steht das Fischereirecht innerhalb eines Fischereibezirks nur einer natürlichen oder juristischen
Person oder einer Personengemeinschaft zu, handelt es sich um einen Eigenfischereibezirk. Die übrigen
Fischereibezirke sind gemeinschaftliche Fischereibezirke.
§ 19
Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereiberechtigten eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks bilden eine Fischereigenossenschaft.
(2) Die Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der
Rechtsaufsicht der Fischereibehörde. Diese hat die gleichen Befugnisse, die den Kommunalaufsichtsbehörden
gegenüber den Gemeinden zustehen.
(3) Die Fischereigenossenschaft hat sich zur Regelung ihrer Verhältnisse eine Satzung zu geben; diese
bedarf der Genehmigung durch die Fischereibehörde. Das für Fischerei zuständige Ministerium wird
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ermächtigt, durch Verordnung eine Mustersatzung zu erlassen und zu bestimmen, daß die Mustersatzung
für diejenigen Fischereigenossenschaften verbindlich ist, die innerhalb einer von der Fischereibehörde
gesetzten Frist selbst keine ausreichende Satzung aufgestellt haben. Wird die Mustersatzung
beschlossen, bedarf diese in Abweichung von Satz 1 Halbsatz 2 nur der Anzeige an die Fischereibehörde.
(4) Die Fischereigenossenschaft wird durch den Fischereivorstand gerichtlich und außergerichtlich
vertreten. Der Fischereivorstand wird von der Genossenschaftsversammlung gewählt. Solange die Fischereigenossenschaft
keinen Fischereivorstand besitzt, werden deren Geschäfte von der zuständigen
Fischereibehörde wahrgenommen.
(5) Beschlüsse der Fischereigenossenschaft bedürfen der Mehrheit der anwesenden und vertretenen
Fischereigenossen, die zugleich die Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Gewässerfläche
darstellen müssen. Die Inhaber beschränkter Fischereirechte nehmen nur an der Abstimmung nach
Köpfen teil. Die Vollmacht zur Vertretung eines Fischereigenossen in der Versammlung der Fischereigenossen
bedarf der Schriftform.
(6) Die Fischereigenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Nutzung der
Fischereirechte. Beschließt die Fischereigenossenschaft, den Ertrag nicht an die Fischereigenossen
nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Gewässer zu verteilen, so kann jeder Fischereigenosse,
der dem Beschluß nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils nach dem
Verhältnis des Flächeninhaltes verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat
nach der Bekanntmachung der Beschlußfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Fischereivorstandes
geltend gemacht wird.
Teil 5
Fischereipacht
§ 20
Fischereipacht
(1) Das Fischereiausübungsrecht in seiner Gesamtheit kann verpachtet werden. Ein Teil des Fischereiausübungsrechts
kann nicht Gegenstand eines Fischereipachtvertrages sein. Der Verpächter kann
sich neben dem Pächter das Fischereiausübungsrecht in seiner Gesamtheit vorbehalten. Die Verpachtung
des Fischereiausübungsrechts nach Teilbereichen ist zulässig. Das Fischereirecht selbst kann
nicht verpachtet werden.
(2) Der Abschluß und die Änderung eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform. Die
Pachtdauer soll mindestens zwölf Jahre betragen. Ein laufender Pachtvertrag kann auf kürzere Zeit
verlängert werden. Beginn und Ende der Pachtzeit soll mit dem Kalenderjahr zusammenfallen.
(3) Pächter können nur sein
1. wer einen Fischereischein nach § 28 besitzt und schon vorher einen solchen oder einen Mitgliedsausweis
im Sinne des § 31 Abs. 3 Nr. 2 während dreier Jahre besessen hat,
2. die in § 14 Abs. 3 als Ausnahme genannten juristischen Personen.
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Für besondere Fälle können Ausnahmen von Satz 1 zugelassen werden.
(4) Ein Fischereipachtvertrag, der bei seinem Abschluß den Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 oder 5
oder des Absatzes 3 Satz 1 nicht entspricht, ist nichtig. Dasselbe gilt für die Mit-, Unter- oder Weiterpacht.
§ 21
Anzeige von Fischereipachtverträgen
(1) Der Fischereipachtvertrag ist der zuständigen Fischereibehörde anzuzeigen; dasselbe gilt für die
Mit-, Unter- oder Weiterpacht. Die Behörde kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der
Anzeige beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu
erwarten ist, daß durch eine vertragsmäßige Fischerei die Vorschriften des § 41 Abs. 1 verletzt werden.
(2) In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragspartner aufzufordern, den Vertrag bis zu einem
bestimmten Zeitpunkt, der mindestens drei Wochen nach Zustellung des Bescheides liegen soll, aufzuheben
oder in bestimmter Weise zu ändern.
(3) Kommen die Vertragspartner der Aufforderung nicht nach, so gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist
als aufgehoben, sofern nicht einer der Vertragsteile binnen der Frist einen Antrag auf Entscheidung
durch das Amtsgericht stellt. Das Gericht kann entweder den Vertrag aufheben oder feststellen, daß
er nicht zu beanstanden ist. Die Vorschriften für die gerichtliche Entscheidung über die Beanstandung
eines Landpachtvertrages gelten sinngemäß; jedoch entscheidet das Gericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher
Richter.
(4) Vor Ablauf von drei Wochen nach Anzeige des Vertrages durch einen Beteiligten darf der Pächter
die Fischerei nicht ausüben oder ausüben lassen, sofern nicht die Behörde sie zu einem früheren Zeitpunkt
gestattet. Wird der Vertrag binnen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Frist beanstandet, darf
der Pächter die Fischerei erst ausüben oder ausüben lassen, wenn die Beanstandungen behoben sind
oder wenn durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, daß der Vertrag nicht zu beanstanden
ist.
§ 22
Erlöschen des Fischereipachtvertrages
Der Fischereipachtvertrag erlischt, wenn dem fischereiausübungsberechtigten Pächter der Fischereischein
unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer des Fischereischeins
abgelaufen ist und entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Fischereischeins
unanfechtbar abgelehnt hat oder der Pächter innerhalb einer von der Fischereibehörde
gesetzten Frist keinen Fischereischein beantragt oder sonstige Voraussetzungen für die Erteilung eines
neuen Fischereischeins nicht fristgemäß erfüllt. Der Pächter hat dem Verpächter den aus der Beendigung
des Pachtvertrages entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.
§ 23
Erbfolge in den Fischereipachtvertrag
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(1) Stirbt der Pächter vor Ablauf der Pachtzeit, so haben seine Erben der Fischereibehörde die Person
zu benennen, die die Fischerei ausüben soll. Gehört die benannte Person nicht zu den Erben, muß sie
fischereipachtfähig (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) sein. Im übrigen gilt § 14 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
(2) Der Fischereipachtvertrag erlischt am Ende des ersten nach dem Tode des Pächters beginnenden
Kalenderjahres gegenüber denjenigen Erben, die zu diesem Zeitpunkt einen Fischereischein nicht beantragt
haben oder sonstige Voraussetzungen dafür nicht erfüllen.
§ 24
Rechtsstellung von Mitpächtern
Sind mehrere Pächter an einem Fischereipachtvertrag beteiligt (Mitpächter), so bleibt der Vertrag,
wenn er im Verhältnis zu einem Mitpächter gekündigt wird oder erlischt, mit den übrigen bestehen. Ist
einem der Beteiligten die Aufrechterhaltung des Vertrages infolge des Ausscheidens eines Pächters
nicht zuzumuten, so kann er den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung muß unverzüglich
nach Erlangung der Kenntnis von dem Kündigungsgrund erfolgen.
§ 25
Wechsel des Grundeigentümers
(1) Wird ein Fischereirecht allein oder verbunden mit einem Fischgewässer ganz oder teilweise veräußert,
finden die Vorschriften der §§ 566 bis 567b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Das gleiche gilt im Falle der Zwangsversteigerung von der Vorschrift des § 57 des Gesetzes
über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; das Kündigungsrecht des Erstehers ist jedoch
ausgeschlossen.
(2) Wird ein zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehörendes Fischereirecht veräußert, so
hat dies auf den Pachtvertrag keinen Einfluß; der Erwerber wird vom Zeitpunkt des Erwerbes an Mitglied
der Fischereigenossenschaft. Das gleiche gilt für den Fall der Zwangsversteigerung eines Grundstücks.
Teil 6
Fischereierlaubnis
§ 26
Fischereierlaubnis
(1) Fischereierlaubnisse dürfen nur an natürliche Personen auf höchstens ein Jahr erteilt werden. Der
Fischereiausübungsberechtigte darf Erlaubnisse nur in solchem Umfang ausgeben, daß Nachteile für
den ökologischen Gewässerzustand, insbesondere die Fischfauna, nicht zu befürchten sind.
(2) Die obere Fischereibehörde kann zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes für Gewässer
die Höchstzahl der Fischereierlaubnisse für das folgende Kalenderjahr festsetzen, die vom Fischereiausübungsberechtigten
nicht überschritten werden darf.
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(3) Der Fischereiausübungsberechtigte hat der Fischereibehörde bis zum 15. Januar eines jeden Jahres
die Zahl der im vorausgegangenen Jahr je Gewässer erteilten Fischereierlaubnisse anzuzeigen. Eine
Fischereierlaubnis kann beanstandet werden, wenn sie mit den allgemein anerkannten Grundsätzen
der Fischerei (§ 14 Abs. 4) nicht vereinbar ist. § 21 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Übt ein Erlaubnisinhaber die Fischerei aus, ohne daß der Fischereiausübungsberechtigte oder ein
von diesem mit der Begleitung des Erlaubnisinhabers beauftragter angestellter Fischer anwesend
oder ohne Schwierigkeiten zu erreichen ist, hat er eine schriftliche Fischereierlaubnis des Fischereiausübungsberechtigten
(Fischereierlaubnisschein/Angelkarte) mit sich zu führen und diesen auf Verlangen
Polizeibeamten und Fischereischutzberechtigten vorzuzeigen. Keines Erlaubnisscheins bedürfen
angestellte Fischer und die in § 28 Abs. 2 Halbsatz 1 genannten Personen.
(5) Das für Fischerei zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Muster für die Erlaubnisscheine
zu bestimmen.
(6) Über die Ausgabe der Erlaubnisscheine sind vom Fischereiausübungsberechtigten Listen zu führen
und auf Verlangen den Fischereibehörden vorzulegen. Das für Fischerei zuständige Ministerium wird
ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über das Führen der Listen zu bestimmen.
§ 27
Erlöschen und Kündigung der Fischereierlaubnis
(1) Die Fischereierlaubnis ist nicht übertragbar. Sie erlischt
1. mit dem Tod des Berechtigten,
2. wenn das Fischereiausübungsrecht des Erlaubnisgebers endet.
(2) Eine unentgeltliche Fischereierlaubnis kann jederzeit aufgehoben werden, auch wenn sie auf bestimmte
Zeit erteilt ist. Eine entgeltliche Fischereierlaubnis ist spätestens am dritten Werktag eines
Kalendermonats für den Ablauf des Monats kündbar. Das Entgelt ist anteilig zu erstatten, sofern der
Kündigungsgrund nicht vom Erlaubnisnehmer zu vertreten ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung
bleibt unberührt.
Teil 7
Fischereischein
§ 28
Fischereischein
(1) Wer die Fischerei ausübt, bedarf der behördlichen Erlaubnis. Diese wird durch einen Fischereischein
erteilt. Hegemaßnahmen untergeordneter Bedeutung, die Aneignung von Fischen sowie das Töten
im Eigentum stehender Fische bedürfen der behördlichen Erlaubnis nicht.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen,
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1. die einen fischereibefugten Inhaber eines Fischereischeines nach Absatz 1 bei der Ausübung
des Fischfangs unterstützen,
2. die im Rahmen von Lehrgängen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 unter Aufsicht des Ausbilders die Fischerei
mit der Handangel ausüben.
(3) Der Fischereischein ist bei der Ausübung der Fischerei mit sich zu führen und auf Verlangen Polizeibeamten
und Fischereischutzberechtigten vorzuzeigen.
(4) Das für Fischerei zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln, in welchem
Umfang eine Unterstützung nach Absatz 2 Nr. 1 zulässig und in welchen weiteren besonderen Fällen
ein Fischereischein nicht erforderlich ist, sowie durch Verordnung die Anerkennung und Gleichstellung
von Fischereischeinen anderer Bundesländer und Staaten zu regeln.
§ 29
Jugendfischereischein, Sonderfischereischein, Friedfischfischereischein
(1) Personen, die das achte, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, darf nur ein Jugendfischereischein
erteilt werden. Dasselbe gilt für Personen, die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr
vollendet haben, sofern sie nur die Jugendfischerprüfung bestanden haben.
(2) Personen, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine ihrem Alter entsprechende
Fischerprüfung abzulegen, kann ein Sonderfischereischein erteilt werden.
(3) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, darf ein Friedfischfischereischein erteilt werden,
sofern sie die Friedfischfischerprüfung bestanden haben.
(4) Der Jugendfischereischein, der Friedfischfischereischein und der Sonderfischereischein berechtigen
nur zum Friedfischfang, der Sonderfischereischein nur in Begleitung einer volljährigen Person, die
einen Fischereischein im Sinne von § 28 besitzt.
(5) Im übrigen gilt § 28 entsprechend.
§ 30
Ausstellung der Fischereischeine
(1) Die zuständige Fischereibehörde erteilt den Fischereischein oder verlängert dessen Geltungsdauer
für ein bis fünf Kalenderjahre oder auf Lebenszeit nach einheitlichen, von dem für Fischerei zuständigen
Ministerium bestimmten Mustern.
(2) (aufgehoben)
(3) Die Gebühren für Fischereischeine richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes
Sachsen-Anhalt. Für Jugendfischereischeine und Sonderfischereischeine können niedrigere Gebühren,
für Personen, die mit der Fischerei amtlich oder beruflich befaßt sind, Gebührenbefreiung
oder ermäßigte Sätze festgesetzt werden.
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(4) Mit der Gebühr für den Fischereischein erhebt die Fischereibehörde eine Fischereiabgabe. Die Abgabe
steht dem Land zu und ist für Maßnahmen des Fischereischutzes, des Fischartenschutzes, der Fischereiforschung,
für besondere Maßnahmen der Hege oder ähnliche fischereiliche Zwecke sowie für
gebotene Ausgleichszahlungen zu verwenden. Das für Fischerei zuständige Ministerium wird ermächtigt,
durch Verordnung die Höhe der Abgabe zu bestimmen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 31
Fischerprüfung
(1) Die erste Erteilung eines Fischereischeins ist davon abhängig, daß der Antragsteller im Geltungsbereich
dieses Gesetzes nach Teilnahme an einem Lehrgang mit mindestens 30 Unterrichtsstunden
eine Fischerprüfung bestanden hat. In der Prüfung hat er ausreichende Kenntnisse über die Arten der
Fische, die Hege der Fischbestände und die Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch,
die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen sowie die einschlägigen tierschutz-,
naturschutz-, wasser- und hygienerechtlichen Vorschriften nachzuweisen. § 28 Abs. 4 gilt für
die Fischerprüfung entsprechend.
(2) Die Fischerprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Sie wird
durch eine Prüfungskommission abgenommen. Zur Erlangung eines Jugendfischereischeines ist eine
Jugendfischerprüfung und zur Erlangung eines Friedfischfischereischeines ist eine Friedfischfischerprüfung
vorzusehen. Die Jugendfischerprüfung und die Friedfischfischerprüfung werden unter erleichterten
Bedingungen abgelegt. Das für Fischwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch
Verordnung die Mindestanforderungen an den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 und an die Ausbilder für
diesen Lehrgang, die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Prüfungsordnung zu regeln
und eine angemessene Vergütung für die Prüfer festzusetzen sowie die Durchführung der Jugendfischerprüfung
und der Friedfischfischerprüfung an Anglervereine zu übertragen. Die Durchführung der
Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 kann durch die obere Fischereibehörde auf Dritte übertragen werden.
(3) Von der Ablegung der Fischerprüfung sind befreit:
1. beruflich ausgebildete Fischer mit entsprechender Abschluß- oder Meisterprüfung sowie Personen,
die hierzu ausgebildet werden,
2. Personen, die vor dem allgemeinen In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Fischereigesetzes
im Besitz eines Fischereischeines waren, der auf der Grundlage eines am 3. Oktober
1990 gültigen oder danach bis zum 7. September 1993 ausgestellten Mitgliedsausweises des
Deutschen Anglerverbandes (DAV) oder eines gleichwertigen Dokuments mit eingetragener
Raubfischqualifikation oder Sportfischerprüfung des Verbandes Deutscher Sportfischer (VDSF)
erworben wurde.
(4) Bei der Erteilung von Fischereischeinen an Personen, die keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des
Grundgesetzes haben oder dem keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und nachweisen können,
daß sie zur Fischereiausübung in Sachsen-Anhalt befähigt sind, können Ausnahmen von Absatz 1
gemacht werden. Die Ausnahme ist im Fischereischein zu vermerken.
§ 32
Versagung des Fischereischeins
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(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen.
(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
1. die gegen die Grundsätze des § 14 Abs. 4 Satz 1 schwer oder wiederholt verstoßen haben,
2. denen der Fischereischein auf Grund einer Ausnahme nach § 31 Abs. 4 erteilt wurde.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
1. a) wegen einer Straftat gegen fischerei-, jagd-, tierschutz-, naturschutz- oder wasserrechtliche
Vorschriften,
b) wegen Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei
oder Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten,
c) wegen Fälschung eines Fischereischeines oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei
erforderlichen Bescheinigung,
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder
mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind; dies
gilt nicht, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre verstrichen
sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der
Rücknahme eines Fischereischeins wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt,
verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche
oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2. wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Halbsatz 1 Buchst. a genannte Vorschrift verstoßen
haben.
§ 33
Rücknahme und Widerruf
(1) Die behördliche Erlaubnis (Fischereischein) ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird,
daß sie hätte versagt werden müssen. Sie kann zurückgenommen werden, wenn nachträglich bekannt
wird, daß die Erlaubnis hätte versagt werden können.
(2) Die behördliche Erlaubnis (Fischereischein) ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten,
die zur Versagung hätten führen müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen
eintreten, die zur Versagung hätten führen können.
(3) Wird die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen, ist der Fischereischein für ungültig zu erklären
und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Fischereischeingebühren oder der Fischereiabgabe
besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Fischereischeins
festsetzen.
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Teil 8
Fischereischutz und Schutz der Fischbestände
§ 34
Fischereischutzberechtigte
Der Fischereischutz obliegt neben den Fischereibehörden dem Inhaber unbeschränkter Fischereiausübungsrechte,
sofern er im Besitz eines Fischereischeins ist, und den von der Fischereibehörde bestätigen
Fischereiaufsehern. Das für Fischwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
die Voraussetzungen und das Verfahren der Bestätigung von Fischereiaufsehern und eine
Entschädigung für deren Tätigkeit aus Mitteln der Fischereiabgabe zu bestimmen.
§ 35
Inhalt des Fischereischutzes
(1) Der Fischereischutz dient dem Schutz des Fischereiausübungsrechts und der Fische insbesondere
vor Wilderei, Fischdiebstahl und Fischseuchen sowie der Sorge für die Einhaltung der zum Schutz der
Fische und der Fischerei erlassenen Vorschriften.
(2) Der Fischereischutz umfaßt die Befugnis, Personen, die in Gewässern unberechtigt fischen, eine
sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereirechtliche Vorschriften begehen oder an oder auf Gewässern,
in denen sie nicht zur Fischerei berechtigt sind, Fischereigeräte und sonstige Fangmittel fangfertig
mitführen, anzuhalten, ihnen gefangene Fische und Fanggeräte abzunehmen und die Identität
ihrer Person festzustellen. Die §§ 46 bis 48 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
des Landes Sachsen-Anhalt gelten entsprechend.
(3) Die zuständigen öffentlichen Stellen sind verpflichtet, in vertrauensvoller Zusammenarbeit bei allen
Maßnahmen nach diesem Gesetz die Erfordernisse des Arten- und Biotopschutzes zu berücksichtigen
und insbesondere für solche Fischarten, deren Bestand bedroht erscheint, den erforderlichen
Schutz zu sichern.
§ 36
Anzeige von Fischsterben
(1) Die Fischereiberechtigten und Fischereiausübungsberechtigten sind verpflichtet, Fischsterben unverzüglich
der Fischereibehörde oder einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach § 9
Abs. 1 und 2 des Tierseuchengesetzes bleibt unberührt.
(2) Das für Fischerei zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Mitwirkungspflichten
der Fischereiausübungsberechtigten bei der Bekämpfung eines Fischsterbens zu regeln.
§ 37
Verbote
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(1) Bei der Fischerei ist die Verwendung künstlichen Lichts als Lockmittel, elektrischen Stroms, explodierender,
betäubender oder giftiger Mittel oder verletzenden Geräts mit Ausnahme von Angelhaken
verboten. Die obere Fischereibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot der Verwendung
künstlichen Lichts, elektrischen Stroms oder betäubender Mittel zu fischereiwirtschaftlichen oder wissenschaftlichen
Zwecken zulassen.
(2) Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zur Fischerei berechtigt ist, Fischereigeräte
und sonstige Fangmittel fangfertig mitführen. Das Mitführen unerlaubter Fischereigeräte und unerlaubter
sonstiger Fangmittel an oder auf Gewässern ist untersagt.
(3) Der Einsatz seuchenkranker oder seuchenverdächtiger sowie ansteckungsverdächtiger Fische ist
verboten. Die Bestimmungen des Tierseuchengesetzes sowie der Fischseuchen-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2754), in der jeweils geltenden Fassung
bleiben unberührt.
§ 38
Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme
und an Triebwerken
Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat auf seine Kosten durch
geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern und für die schadlose Ableitung
der Fische in das Unterwasser zu sorgen; § 46 Abs. 3 bleibt unberührt. Die obere Fischereibehörde
kann bei neu zu errichtenden Anlagen im Einzelfall die Mindestanforderungen an die Schutzvorrichtung
und die Ableitung, insbesondere an die lichte Durchlassweite, die Anströmgeschwindigkeit, den
Winkel zur Hauptströmung und die für die Ableitung notwendige Wassermenge, festsetzen. Dies gilt
auf Antrag des Betreibers auch für bestehende Anlagen. Für unvermeidbare Schädigungen des Fischbestandes
haben die nach Satz 1 Verpflichteten den betroffenen Fischereiausübungsberechtigten Ersatz
zu leisten. Weitergehende Ansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 39
Absenken von Gewässern
(1) Der zum Absenken eines Gewässers wasserrechtlich Berechtigte hat den Fischereiausübungsberechtigten
an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Absenkens mindestens
zehn Tage vorher schriftlich mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Hochwasser,
Eisgang oder unvorhergesehenen Ausbesserungen einer Betriebseinrichtung, darf sofort abgesenkt
werden; der Fischereiausübungsberechtigte und die Fischereibehörde sind hiervon unverzüglich zu
unterrichten.
(2) Zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die mit einer vorübergehenden erheblichen Absenkung
des Wasserstandes verbunden sind, muß ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen.
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Fischereibehörde.
(3) Einem Gewässer darf nicht so viel Wasser entzogen werden, daß es hierdurch als Lebensraum
nachhaltig geschädigt wird. Die obere Fischereibehörde kann hiervon aus besonderen Gründen Ausnahmen
zulassen. Der Begünstigte oder mangels eines solchen das Land haben eine Entschädigung
zu leisten.
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(4) Bei Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken und Wasserspeichern regelt sich das Anstauen und
Ablassen nach den wasserrechtlichen Benutzungsentscheidungen oder Betriebsplänen, die vom Fischereiausübungsberechtigten
zu beachten sind.
§ 40
Fischereiordnung
Das für Fischerei zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Wasserwirtschaft
zuständigen Ministerium und dem für Naturschutz zuständigen Ministerium zum Schutz der Fische,
der Fischbestände und ihrer Lebensgrundlagen in Form einer artenreichen Flora und Fauna, zur
Verwirklichung des Hegeziels sowie zur nachhaltigen Sicherung der Fischerei durch Verordnung Vorschriften
zu erlassen über:
1. Art und Methoden der Fischerei sowie die Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte,
Fanggeräte, Fangvorrichtungen und der Köder,
2. Fangverbote und Mengenbeschränkungen,
3. Schonzeiten der Fische einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen der Fischerei während
der Schonzeiten,
4. das Mindestmaß der Fische, die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener
Fische,
5. die Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger oder während
der Schonzeit gefangener Fische,
6. Markt- und Verkehrsverbote,
7. die Verpflichtung zur Anlandung von gefangenen Fischen bestimmter Arten, deren Vorkommen
oder Vermehrung aus fischereibiologischen Gründen unerwünscht ist,
8. Verbote oder Beschränkungen des Einsetzens von Fischarten, die einen angemessenen Fischbestand
des Gewässers gefährden können,
9. Maßnahmen, die eine Veränderung des Erbgutes von wildlebenden Fischen beinhalten oder bewirken
können,
10. die Art des Transports und der Hälterung von Fischen,
11. den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,
12. Art und Zeit der Entnahme von Wasserpflanzen oder deren Teile,
13. den Schutz der Fischnährtiere,
14. das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer,
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15. Verbote der Fütterung wildlebender Fische,
16. das Verhalten bei der Fischerei zur Vermeidung gegenseitiger Störungen der Fischer,
17. die Kennzeichnung der in Gewässer ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter,
18. den Schutz der Fischerei bei Ausbau, Regulierung und Unterhaltung der Gewässer,
19. (aufgehoben)
20. das Führen und Vorlegen einer Fangstatistik,
21. die Durchführung gemeinschaftlicher Fischereiveranstaltungen,
22. Beschränkungen oder Verbote des Einsetzens oder Inverkehrbringens von Fischen aus tierseuchenrechtlichen
Gründen,
23. die Registrierung von natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen, die
den Aalfang gewerblich ausüben, und der hierfür eingesetzten Fischereifahrzeuge,
24. die Registrierung der Einrichtungen, Stellen und Personen, die die Erstvermarktung von Aal
durchführen,
25. die Feststellung der Herkunft und die Rückverfolgbarkeit lebender Aale.
§ 41
Hege
(1) Die Hege hat zum Ziel, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen,
gesunden, ausgeglichenen und naturnahen Fischbestand zu erhalten und aufzubauen. Die
natürlichen Bedingungen für das Vorkommen der einzelnen Fischarten (Lebensräume) sollen erhalten
und nach Möglichkeit wiederhergestellt und nicht beeinträchtigt werden. Keine Art der heimischen
(§ 7 Abs. 2 Nr. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes) Fische darf in ihrem Bestand gefährdet werden.
(2) Der Einsatz nicht heimischer Fische bedarf der im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde
und der obersten Naturschutzbehörde erteilten Erlaubnis der obersten Fischereibehörde. Die Zuständigkeit
kann auf einen nachgeordneten Bereich übertragen werden. Die Erlaubnis ersetzt erforderliche
Genehmigungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Naturschutzgesetz des Landes
Sachsen-Anhalt.
(3) Der Gewässereigentümer ist zur Duldung zumutbarer Hegemaßnahmen verpflichtet. Wird die Zustimmung
nach § 15 versagt, geht die Pflicht für die innerhalb des befriedeten Bezirks (§ 15) vorzunehmenden
Hegemaßnahmen auf den Nutzungsberechtigten über.
(4) Die Hegepflicht kann auf Antrag des Verpflichteten durch die Fischereibehörde ausgesetzt werden,
solange diesem ihre Erfüllung wegen der Beschaffenheit des Gewässers nicht zugemutet werden
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kann. Wird die Hegepflicht ausgesetzt, hat der Fischereiausübungsberechtigte die Vornahme von Hegemaßnahmen
durch die Fischereibehörde oder den von ihr bestimmten Dritten zu dulden.
§ 42
Hegeplan
(1) Für einen Fischereibezirk hat der Fischereiausübungsberechtigte einen Hegeplan aufzustellen. In
ihm sind Bestimmungen zu treffen über:
1. Maßnahmen zur Ermittlung des Fischbestandes und seiner Nahrungsgrundlage sowie einer Bewertung
des Gewässerzustandes aus fischereilicher Sicht,
2. Maßnahmen zur Erhaltung, Wiederherstellung und nachhaltigen Verbesserung der Fischgewässer
und des Fischbestandes sowie zur Durchführung des Fischbesatzes,
3. das Ausmaß der Fischerei unter Berücksichtigung der nach Nummer 1 getroffenen Feststellungen,
4. die Überwachung der Durchführung des Hegeplanes,
5. die statistische Erfassung der Fänge,
6. Maßnahmen nach unvorhersehbaren nachteiligen Einwirkungen auf den Fischbestand oder das
Gewässer,
7. gemeinschaftliches Hegefischen.
Der Hegeplan erstreckt sich auf einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und höchstens fünf Jahren.
(2) Die Hegepläne sollen mit den Hegeplänen in den angrenzenden Fischereibezirken abgestimmt
werden. Sie bedürfen der Genehmigung der oberen Fischereibehörde, im Falle wasserwirtschaftlicher
Auswirkungen im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen,
wenn die in den Hegeplänen festgesetzten Maßnahmen nicht geeignet sind, den Fischbestand nachhaltig
zu erhalten und eine ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung zu sichern.
(3) Wird nicht bis zum ersten Februar eines Jahres ein Hegeplan aufgestellt oder wird dieser aus Gründen,
die von dem Fischereiausübungsberechtigten zu vertreten sind, nicht genehmigt, so kann die
obere Fischereibehörde nach erfolgloser Fristsetzung von einem Monat den Hegeplan auf Kosten der
Pflichtigen aufstellen.
(4) Erfüllt ein Fischereiausübungsberechtigter seine Verpflichtungen aus den Hegeplänen trotz Fristsetzung
nicht, kann die obere Fischereibehörde nach vorheriger Androhung die erforderlichen Maßnahmen
im Wege der Ersatzvornahme durchführen.
§ 43
Sicherung des Fischwechsels
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(1) In Gewässern dürfen keine Fischereivorrichtungen errichtet werden, die den Wechsel der Fische
verhindern.
(2) Ein Gewässer darf durch ständige Fischereivorrichtungen auf nicht mehr als die halbe Breite, bei
Mittelwasserstand gemessen, für den Fischwechsel versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen
müssen voneinander so weit entfernt sein, daß sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen.
Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Ständige Fischereivorrichtungen sind feststehende Fischwehre, feststehende Fischzäune und feststehende
Selbstfänge für Aal und für andere Fische, unabhängig davon, ob sie elektrisch betrieben
werden oder das angebrachte Fanggerät entfernt werden kann.
(4) Zum Zwecke des Aalfanges können Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 und 2 zugelassen werden.
§ 44
Fischwege
(1) Wer eine Stauanlage in einem Gewässer errichtet oder betreibt, hat durch geeignete Ausweichmöglichkeiten
(Fischwege) den Fischwechsel zu gewährleisten. Das gleiche gilt bei anderen Anlagen,
die den Wechsel der Fische dauernd verhindern oder erheblich beeinträchtigen.
(2) Die für die wasserrechtliche Genehmigung der Anlage zuständige Behörde kann im Einvernehmen
mit der oberen Fischereibehörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, insbesondere wenn
1. die Anlage nur einen vorübergehenden Zweck hat und ihre spätere Beseitigung gewährleistet
ist oder
2. die für die Anlegung und Unterhaltung des Fischweges entstehenden Kosten in keinem Verhältnis
zu den Vorteilen für die Fischerei stehen oder sonstige Nachteile entstehen, die schwerwiegender
sind als die durch die Errichtung des Fischweges für die Fischerei entstehenden Vorteile.
(3) Ist durch die Anlage eine Verminderung des Fischbestandes zu erwarten, hat derjenige, der von
der Verpflichtung zur Gewährleistung des Fischwechsels befreit worden ist, den Fischereiausübungsberechtigten
die Kosten der Beschaffung von Fischbesatz in angemessenem Umfang zu erstatten.
§ 45
Fischwege an bestehenden Anlagen
Bei bestehenden Anlagen, die den Fischwechsel verhindern, kann die Errichtung von Fischwegen
nachträglich von der oberen Fischereibehörde im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde gefordert
werden. Legt die Maßnahme dem Verpflichteten Lasten auf, die in keinem angemessenen Verhältnis
zu seinem Nutzen und seiner Leistungsfähigkeit stehen, kann sie nur gefordert werden, wenn
sich das Land oder ein sonstiger Kostenträger an der Aufbringung der Mitel angemessen beteiligt.
§ 46
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Fischerei in Fischwegen
(1) In Fischwegen ist jede Art des Fischfangs verboten.
(2) Während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muß, kann die obere Fischereibehörde den
Fischfang auch auf Strecken oberhalb und unterhalb des Fischweges in einer den örtlichen Verhältnissen
angemessenen Ausdehnung verbieten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im
Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 und 2 Satz 1 zulassen.
§ 47
Schonbezirke und Schutzgebiete
(1) Die obere Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Gewässer, Gewässerteile und Ufergrundstücke
zu Schonbezirken zu erklären, die
1. für die Erhaltung des Fischbestandes von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),
2. besonders geeignete Laich- und Abwachsplätze für Fische sind (Laichschonbezirke),
3. als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager).
Vor Erlaß der Verordnung ist der Entwurf in den Gemeinden, in denen die Schonbezirke liegen sollen,
für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Einwendungen
binnen eines Monats nach Beendigung der Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift bei der oberen
Fischereibehörde erhoben werden können.
(2) In der Verordnung können die Fischerei und die Entnahme von Fischnährtieren vollständig oder
teilweise sowie Störungen, die die Fortpflanzung oder den Bestand der Fische gefährden, insbesondere
die Räumung, das Mähen, die Entnahme und das Einbringen von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand,
Kies und Steinen sowie die Ausübung des Wasser- und des Eissports beschränkt oder verboten werden.
(3) Schonbezirke sind durch die Fischereibehörde durch Schilder zu kennzeichnen. Die Eigentümer
und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung
zu dulden.
(4) Die zuständige Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit der
jeweils gleichrangigen Fischereibehörde die Ausübung der Fischerei in naturschutzrechtlich geschützten
Teilen von Natur und Landschaft im Sinne von § 20 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und
§ 15 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt einzuschränken, soweit der Schutzzweck
unter Abwägung der fischereilichen Belange dies erfordert.
Teil 9
Fischereibehörden, Fischereibeirat, Fischereiberater
§ 48
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Fischereibehörden
(1) Oberste Fischereibehörde ist das für Fischerei zuständige Ministerium.
(2) Obere Fischereibehörde ist das Landesverwaltungsamt.
(3) Fischereibehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte als untere
Fischereibehörden. Ihre Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis. Kosten, die nicht durch
Gebühren gedeckt werden, werden im Rahmen des allgemeinen Finanzausgleichs berücksichtigt.
(4) Die unteren Fischereibehörden sind zuständig, wenn nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Fischereibehörde
und die obere Fischereibehörde üben die Fachaufsicht über die ihnen nachgeordneten
Fischereibehörden aus. Eine Fachaufsichtsbehörde kann an Stelle einer nachgeordneten Behörde tätig
werden, wenn diese eine Weisung nicht fristgemäß befolgt oder wenn Gefahr im Verzug ist.
§ 49
Fischereibeirat
(1) Zur Beratung in wichtigen fischereilichen Fragen wird ein Fischereibeirat bei der oberen Fischereibehörde
gebildet. Der Fischereibeirat besteht aus Vertretern der Fischereiberechtigten, der Fischzüchter,
der Teichwirte, der Berufsfischer, der Angler, der Land-, der Forst- und der Wasserwirtschaft, der
Fischereiwissenschaft und anerkannten Naturschutzvereinigungen.
(2) Der Fischereibeirat ist vor allen wesentlichen Entscheidungen von allgemeiner Bedeutung zu hören.
(3) Die Mitglieder des Fischereibeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Das für Fischerei zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Zusammensetzung
und den Vorsitz des Fischereibeirates, die Zahl und die Berufung der Mitglieder sowie das Vorschlagsrecht
der Interessengruppen zu regeln.
§ 50
Fischereiberater
(1) Der Fischereiberater ist als Berater der Fischereibehörde in wichtigen die Fischerei betreffenden
Fragen zu hören. Er ist ehrenamtlich tätig.
(2) Der Fischereiberater wird nach Anhörung der in ihrem Verwaltungsbereich ansässigen Fischereiorganisationen
von der Fischereibehörde vorgeschlagen und von der oberen Fischereibehörde auf die
Dauer von fünf Jahren berufen.
Teil 10
Entschädigung
§ 51
Art und Ausmaß einer Entschädigung
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Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen
auszugleichen. Für die Höhe der Entschädigung gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt. Die Entschädigung ist in Geld festzusetzen.
§ 52
Entschädigungsverfahren
Über Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz entscheidet die obere Fischereibehörde. Die Vorschriften
des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gelten entsprechend.
Teil 11
Ordnungswidrigkeiten
§ 53
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 15 die Fischerei ohne Zustimmung des Nutzungsberechtigten ausübt,
2. über den in § 16 Abs. 1 Satz 2 ausgeschlossenen Flächen fischt,
3. entgegen § 16 Abs. 3 Maßnahmen ergreift, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder
die Fischerei auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern,
4. entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 17 Abs. 2 Uferflächen oder Anlagen betritt,
5. auf Grund eines nach § 20 Abs. 4 nichtigen Fischereipachtvertrages oder entgegen § 21 Abs. 4
die Fischerei ausübt oder ausüben lässt,
6. entgegen einer vollziehbaren Beschränkung nach § 26 Abs. 2 eine Fischereierlaubnis vergibt,
7. entgegen § 26 Abs. 4 oder § 28 Abs. 3 die Fischerei ausübt, ohne die in diesen Vorschriften genannten
Berechtigungsdokumente bei sich zu führen, oder diese auf Verlangen nicht vorzeigt,
8. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 als Fischereiberechtigter oder Fischereiausübungsberechtigter ein
Fischsterben nicht unverzüglich der Fischereibehörde oder einer Polizeidienststelle anzeigt,
9. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 die Fischerei ausübt,
10. entgegen § 37 Abs. 2 Fischgeräte oder sonstige Fangmittel mitführt,
11. entgegen § 37 Abs. 3 seuchenkranke, seuchenverdächtige oder ansteckungsverdächtige Fische
einsetzt,
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12. entgegen § 39 Abs. 1 seinen Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten nicht genügt oder entgegen
§ 39 Abs. 3 Satz 1 einem Gewässer zuviel Wasser entzieht,
13. entgegen § 41 Abs. 2 Satz 1 Fische einsetzt,
14. entgegen § 46 Abs. 1 in Fischwegen oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 46
Abs. 2 Satz 1 auf Strecken oberhalb und unterhalb des Fischweges den Fischfang ausübt,
15. einer Verordnung nach § 36 Abs. 2, den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
16. die Fischereiausübung absichtlich behindert.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter Verletzung fremden Fischereirechts die Fischerei auf Fische der
fischereiwirtschaftlich nicht nutzbaren Arten sowie auf Fischnährtiere ausübt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
§ 54
Einziehung
(1) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nrn. 9 bis 11, 13 bis 15 und Abs. 2 begangen worden,
so können
1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen
sind,
eingezogen werden.
(2) § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Teil 12
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 55
(aufgehoben)
§ 56
Unbekannte Eigentümer
Bis zum Nachweis des Eigentums an einem Gewässer steht das Fischereirecht dem Lande zu. Selbständige
Fischereirechte bleiben unberührt.
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§ 57
Übergangsvorschriften
Fischereischeine, für deren Erteilung durch die Änderung des § 31 Abs. 3 Nr. 2 nach dem allgemeinen
In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Fischereigesetzes die Voraussetzungen entfallen sind,
dürfen aus diesem Grunde nicht widerrufen werden.
§ 58
(aufgehoben)
§ 59
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. § 51 Satz 2
und § 52 Satz 2 treten mit Inkrafttreten des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.
Magdeburg, den 31. August 1993.
Der Präsident des Landtages
von Sachsen-Anhalt
In Vertretung
Pieper
Vizepräsidentin
Der Ministerpräsident
des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Münch
Minister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten
des Landes Sachsen-Anhalt
Wernicke

 

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