Sehr geehrte Angelfreunde,

 

mit dem Amtsblatt Nr. 6 / 2026 wurde nun die Änderung des Fischereigesetzes veröffentlicht und ist daher seit 31.03.2026 rechtswirksam.

Damit sind nachfolgende für uns als Anglervereine wesentliche Regelungen in Kraft getreten:

 

 

2. Gesetz zur Änderung des Fischereigesetzes und anstehende Änderungen untergesetzlicher Regelungen

(Erl. des MWL vom 09.03.2026 – Az.: 65202/41.3)

 

 

  • Das Mindestalter für die Ausstellung des Fischereischeins (nach § 28 des Fischereigesetzes) wird von vollendetem 14. auf das vollendete 12. Lebensjahr abgesenkt.
  • Die Jugendfischerprüfung und der Jugendfischereischein werden abgeschafft, d.h. es werden keine Jugendfischerprüfungen mehr abgehalten und keine neuen Jugendfischereischeine ausgestellt.
  • Stattdessen ist die Teilnahme an der Friedfischfischerprüfung und die Ausstellung eines Friedfischfischereischeins bereits ab vollendetem 8. Lebensjahr möglich.
  • Eine bereits bestandene und noch relevante Jugendfischerprüfung (keine Ende durch Erreichen des 18. Lebensjahres eingetreten) berechtigt zur Ausstellung eines Friedfischfischereischeins, d.h. es ist keine erneute Teilnahme an der Friedfischfischerprüfung erforderlich.
  • Bereits ausgestellte Jugendfischereischeine behalten ihre Gültigkeit für die ausgestellte Dauer, d.h. Inhaber von gültigen Jugendfischereischeinen können diese weiternutzen. Da keine neuen Jugendfischereischeine mehr ausgestellt werden, beträgt der Übergangszeitraum, in dem weiterhin gültige Jugendfischereischeine genutzt werden können, höchstens zehn Jahre.
  • Inhaber von Sonderfischereischeinen können auch durch volljährige Inhaber von Friedfischfischereischeinen begleitet werden anstatt nur durch volljährige Inhaber von Fischereischeinen.

 

Die Gesetzesänderung macht Folgeänderungen in verschiedenen untergesetzlichen Regelungen erforderlich. Dies betrifft:

 

Fischerprüfungsordnung (FischPrüfO)

 

 

 

  • § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3: Die Teilnahme an der Fischerprüfung ist ab vollendetem 11. Lebensjahr anstatt ab vollendetem 13. Lebensjahr möglich.
  • § 15: Die Regelung zur Wahl der Prüfung wird mit der Gesetzesänderung gegenstandslos und daher aufgehoben.

 

Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes (DVO-FischG)

 

 

 

  • § 7 Absatz 1: Die Fischereiabgabe von 6 Euro pro Jahr gilt für Fischereischeine und Friedfischfischereischeine nach vollendetem 18. Lebensjahr. Bis vollendetem 18. Lebensjahr sowie für Sonderfischereischeine beträgt die Fischereiabgabe 1 Euro pro Jahr.
  • Es wird zudem präzisiert, dass die Fischereiabgabe für Fischereischeine und Friedfischfischereischeine auf Lebenszeit 125 Euro beträgt. Für Sonderfischereischeine auf Lebenszeit gilt hingegen eine Fischereiabgabe von 20 Euro.
  • § 5 Absatz 3 Satz 2: Die anerkannten Fischereischeine der anderen Bundesländer sowie die gleichgestellten Fischereischeine anderer Staaten sind ab vollendetem 12. Lebensjahr anstatt ab vollendetem 14. Lebensjahr voll gültig.